Neue Richtervereinigung lehnt Gesetz zum Ausschluss von EU-Bürger*innen ab

28. November 2016 at 9:48

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (BT-Drs. 18/10211) – Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Neue Richtervereinigung lehnt den Gesetzentwurf ab.

1. Die geplanten Regelungen verstoßen gegen Unionsrecht und gegen das Grundgesetz.

a. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c) SGB II-E verstößt gegen Art. 10 VO (EU) 492/2011. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH haben Kinder und Eltern ein aus dem Unionsrecht fließendes Aufenthaltsrecht, solange das Kind eine Ausbildung absolviert, die während der Beschäftigung der Eltern begonnen wurde. Wegen dieses Aufenthaltsrechts können sie unionsrechtliche Gleichbehandlung mit Inländern beanspruchen.

b. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts ist die Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich solange für die Sicherung des Existenzminimums zuständig, solange der Aufenthalt von der Ausländerbehörde faktisch geduldet wird (BVerfG, Erster Senat, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, Rn. 63, juris; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R -, Rn. 55 f., juris). Das Sozialrecht darf nach der klaren Aussage des Bundesverfassungsgerichts nicht benutzt werden, um eine aufenthaltsrechtlich nicht durchsetzbare Abschiebung auf buchstäblich kaltem Wege zu ersetzen (BVerfG, a.a.O, Rn. 95).

Der Leistungsausschluss von Personen mit einem tatsächlichen Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verstößt in seiner Undifferenziertheit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Betroffen sind viele Personen, die schon viele Jahre im Arbeitsmarkt integriert waren und – wegen der Voraussetzungen, die sie für ihr Aufenthaltsrecht erfüllen müssen  – fast immer eine gute weitere Integrationsperspektive aufweisen.

Soweit im Gesetzentwurf „Überbrückungsleistungen“ nach dem SGB XII vorgesehen sind, verstößt deren Bemessung gegen die Ausführungen zur Bedarfsermittlung in den bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen zu den SGB II-Regelsätzen. Es ist zudem evident, dass der Bedarfsfall für derartige Leistungen mehrfach innerhalb von zwei Jahren auftreten kann und auch dann zu decken ist.

2. Schwerer als dieser verfassungs- und unionsrechtliche Befund wiegen die zu prognostizierenden Auswirkungen auf unsere Verfassungsrealität. Die Entscheidung, unerwünschten Unionsbürger_innen für eine sehr lange Zeit das soziale Existenzminimum zu verweigern widerspricht den Geboten der Mitmenschlichkeit.

Über diese subjektiv-rechtliche Perspektive hinaus wird das Gesetz nutzlos sein, und dies zu einem sehr hohen Preis.

a. Das Gesetz wird seine – ohnehin zweifelhaften – Ziele nicht erreichen.

Das Gesetz schafft neue Rechtsunsicherheit, nachdem das Bundessozialgericht einen gangbaren Weg gefunden hatte, die aktuelle Rechtslage mit den verfassungs- und menschenrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen.  Es ist nicht zu erwarten, dass die zuständigen Kolleg_innen des 4., 8. und 14. Senats des Bundessozialgerichts und die ihnen folgende Mehrheit der Richter_innen der Instanzgerichte ihre Überzeugung aufgeben werden, dass die Gewährung minimaler Sozialleistungen an alle längerfristig hier lebenden Menschen nicht nur moralisch, sondern auch verfassungsrechtlich geboten ist. Entsprechend werden viele Sozial- und Landessozialgerichte im Rahmen von Eilverfahren wie bisher Leistungen gewähren, bis eine erneute Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und eine erstmalige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage vorliegen.

Die vollständige Verweigerung von Sozialleistungen – abgesehen von einem „Heimkehrpaket“ – will „wirtschaftlich inaktive“ Unionsbürger_innen davon abhalten, zu uns zu kommen oder sie dazu bewegen, Deutschland wieder zu verlassen. Das Gesetz wendet sich vorwiegend gegen Sinti und Roma aus Rumänien und Bulgarien, deren Anwesenheit in unreflektierter Tradition als besonders unerwünscht gilt. Die Situation dieser Menschen ihren Herkunftsländern ist vielfach von einem so krassen Elend geprägt, dass es nicht gelingen wird, ihre Lage in Deutschland im Vergleich dazu schlechter zu gestalten.

Auch wird die Regelung nicht zur Entlastung der kommunalen Finanzen führen. Sie produziert Elend, dessen unvermeidliche Einhegung mindestens so viel kosten wird wie die eingesparten Sozialleistungen.

b. Die Abschaffung von Sozialleistungen an besonders schwache Mitmenschen untergräbt die deutsche Rechts- und Verfassungsordnung.

Schwerer Schaden droht dem Arbeits- und Sozialrecht. Die Regelung schafft eine Gruppe moderner Sklaven, die alle Arbeitsbedingungen und jedes Lohnniveau akzeptieren müssen, um hier zu überleben. Dies erhöht den Druck auf diejenigen, die zur Zeit regulären Beschäftigungen im untersten Qualifikations- und Einkommensbereich nachgehen.

Die Regelung legt Axt an das Fundament unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung. Nach dem einleuchtenden Verständnis des Bundesverfassungsgerichts wurzeln existenzsichernde Leistungen unmittelbar in der Menschenwürde. Bisher galt, dass  jeder Mensch unabhängig von seiner Herkunft dasselbe Recht auf ein Leben in Würde in sich trägt. Die Neuregelung ersetzt diese tragende Prinzip durch sozialrechtliche Apartheid. Die Folgen für die deutsche Gesellschaft sind unabsehbar.

Quelle:

https://www.neuerichter.de/details/artikel/article/zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-regelung-von-anspruechen-auslaendischer-personen-in-der-grundsicherung-fuer-arbeitssuchende-nach-dem-zweiten-buch-sozialgesetzbuch-und-in-der-sozialhilfe-nach-dem-zwoelften-buch-sozialgesetzbuch-bt-drs-1810211-499.html