Unterhaltsvorschuss ab dem 01.07.2017 bis zum 18. Lebensjahr!

20. März 2017 at 9:47

Wissenswertes zum (erweiterten) Unterhaltsvorschuss:

Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss haben:

· Kinder von Alleinerziehenden mit Wohnsitz in Deutschland die keinen, zu wenig oder nicht regelmäßig Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil bekommen

Aktuell:

· Kinder bis zum 12. Geburtstag · maximal 6 Jahre lang

ab 1 Juli 2017:

· Kinder bis zum 18. Geburtstag

· die Begrenzung der Bezugsdauer auf 6 Jahre entfällt

Höhe des monatlichen Unterhaltsvorschusses:

ab 01. Januar 2017:

· für Kinder von 0-5: 150 Euro

· für Kinder von 6-11: 201 Euro

Zusätzlich ab 01.Juli 2017:

· für Kinder von 12-17: 268 Euro

 

Antrag: Schriftlich bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse (in der Regel beim Jugendamt, bzw. Sozialamt). Dort gibt es Anträge.

Wie die Anträge für Kinder ab 12 aussehen ist noch nicht klar – Neuigkeiten veröffentlichen wir auf unserer Website www.vamv-nrw.de und auf unserer Facebook Seite www.facebook.com/vamvnrw.

Unterhaltsvorschuss kann einen Monat rückwirkend gezahlt werden, es reicht also im Juni oder Juli den Antrag für den erweiterten Unterhaltsvorschuss zu stellen. Wenn der jetzige Anspruch vor Juli ausläuft, gibt es – die Bedürftigkeit der Familie vorausgesetzt – zur Überbrückung: · Kinderzuschlag (bei der Familienkasse) · Hartz IV (beim Jobcenter) · Wohngeld (bei der Stadt/Gemeinde/dem Kreis)

Darüber ob Bedürftigkeit besteht können sich Alleinerziehende bei den zuständigen Sozialberatungsstellen informieren!

Die Broschüre Alleinerziehend – Tipps und Informationen bietet alle wichtigen Infos rund um die Existenzsicherung Alleinerziehender und ihrer Kinder. ( FLink zum Download der Broschüre: https://www.vamv.de/fileadmin/user_upload/bund/dokumente/Publikationen/VAMV_Tipps_2016_Aufla ge_22.pdf

Unter bestimmten Bedingungen gibt es keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss:

· Wenn Alleinerziehende ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.

Mitwirkungspflicht heißt: Angabe von Name / Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen, soweit dieser bekannt ist.

· Bei erneuter Heirat. Das Zusammenleben mit neuem Partner/neuer Partnerin ist kein Ausschlussgrund.

· Für Kinder ab 12 Jahren: wenn sie im Hartz IV Bezug sind und / oder der Alleinerziehende Elternteil im Hartz IV Bezug weniger als 600 Euro brutto verdient.

· Für Alleinerziehende im Hartz IV Bezug gilt, unabhängig vom Alter der Kinder: Besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, so wird dieser auf die Hartz IV Leistungen angerechnet.

Angerechnet werden beim Unterhaltsvorschuss:

· etwaige (zu geringe / unregelmäßige) Unterhaltszahlungen

· Waisengeld.

Der Unterhaltsvorschuss verringert sich also um die betreffende Summe. Unterhaltsvorschuss muss vom Unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgezahlt werden: Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen, also: Ein zinsloses Darlehen für den unterhaltspflichtigen Elternteil.

Das Jugendamt ist verpflichtet die vorgestreckten Leistungen vom Unterhaltspflichtigen Elternteil wieder einzutreiben. der Alleinerziehende Elternteil ist verpflichtet dabei Mitzuwirken.

Quelle: VAMV NRW