Verbot von Ausweiskopien durch die Jobcenter

27. März 2017 at 9:12

Der Bericht bei der Bürgerrechtsgruppe „die Datenschützer Rhein Main“

Jobcenter MainArbeit Offenbach: Hessischer Datenschutzbeauftragter beurteilt scannen und kopieren von Personalausweisen als nicht von der Rechtslage gedeckt

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main erhielt in den letzten Monaten von einzelnen <Kunden> der MainArbeit, Kommunales Jobcenter der Stadt Offenbach, wiederholt Anfragen bzw. Beschwerden über den Umgang dieser Behörde mit Personalausweisen und Personalausweiskopien. Einige Beispiele, die uns genannt wurden:

    Bei Vorsprachen würde die Vorlage von Personalausweisen gefordert, was an und für sich unproblematisch und zulässig ist. Dies diene aber nicht allein der Prüfung der Identität der jeweiligen Person. Die Ausweise würden häufig für die gesamte Dauer der Vorsprache einbehalten und erst am Ende des Gesprächs wieder zurückgegeben; auch dann, wenn ein Gespräch unterbrochen werde.

    In einzelnen Fällen seien Bevollmächtigte (§ 13 SGB X),  die ohne die persönliche Anwesenheit des Vollmachtgebers vorsprachen, aufgefordert worden, Ausweispapiere des Vollmachtgebers an Beschäftigte des Jobcenters auszuhändigen.

    Sollte letzteres von den Bevollmächtigten im Einzelfall abgelehnt worden sein, seien diese aufgefordert worden, Kopien von den Ausweispapieren der Vollmachtgeber anzufertigen und diese vorzulegen.

    Bei einer Antragstellung durch Bevollmächtigte würde unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten des Hilfeempfängers Ausweise oder Ausweiskopien verlangt; diese würden eingescannt und Teil der elektronischen Akte des Hilfeempfängers.

Die genannten Sachverhalte waren auch Gegenstand eines länger andauernden Schriftverkehrs mit dem Geschäftsführer des Offenbacher Jobcenters. Dieser räumte auch gegenüber der Presse ein, dass in seiner Behörde Personalausweise kopiert und gescannt werden. Für die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main war dies Anlass für eine Anfrage an den Hessischen Datenschutzbeauftragten. Dieser hat mit Schreiben vom 16.03.2017 deutlich gemacht, dass die Praxis des Jobcenters Offenbach im Umgang mit Personalausweisen nicht der geltenden Rechtslage entspricht. Die Stellungnahme des Hessischen Datenschutzbeauftragten nachstehend mit den wesentlichen inhaltlichen Aussagen:

„Sie hatten mich in Ihrer E-Mail um meine datenschutzrechtliche Einschätzung zum Fotokopieren und Scannen von Personalausweisen bei der MainArbeit gebeten. Zu diesem Thema gab es im August 2016 einen Dissens zwischen dieser und mir hinsichtlich der jeweils hierzu vertretenen Rechtsauffassungen ((Un-) Zulässigkeit). Dies wiederum hatte ich bereits Ende August 2016 zu m Anlass genommen, die Bundesministerien des Innern und der Justiz um deren rechtliche Einschätzung und Bewertung zu § 20 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) zu bitten. Deren Stellungnahme ging erst kürzlich, Anfang dieses Monats, bei mir ein. Darin wird u. a. unzweideutig und deutlich festgehalten, dass eine automatisierte Speicherung von Ausweisdaten nach dem PAuswG unzulässig ist. Eine Rechtsgrundlage für das Einscannen von Personalausweisengibt es damit nicht. Auch für die Herstellung von Papierkopien setzen die Ministerien enge Grenzen. Damit bestätigen beide Bundesministerien in weiten Zügen meine bisher vertretene datenschutzrechtliche Einschätzung zu diesem Thema. Im Bereich Sozialwesen, insb. im Anwendungsbereich der Sozialgesetzbücher I I, VIII und XII, bei Beratungen, externen Beratungsanfragen, aber insbesondere auch bei Beschwerden von Betroffenen habe ich immer die Auffassung vertreten, dass das Einscannen des Personalausweises und dessen Speicherung in einer elektronischen Akte und/oder einem Dokumenten-Management-System von ‚SGB-Stellen‘ verboten ist. Hierzu habe ich in den vergangenen Jahren einerseits u. a. auf meinen Beitrag zu Personalausweiskopien in meinem 41. Tätigkeitsbericht (2012) sowie auf das Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.02.2013, Az. IT4-20105/9#2 hingewiesen. Andererseits habe ich auch immer wieder einmal auf die Gesetzesbegründung, BT-Dr. 16/10489, S. 42, zu § 20 PAuswG hingewiesen: ‚Die Vorschrift ist erforderlich, weil der Einsatz des elektronischen Identitätsnachweises sowohl zu einem automatischen Abruf von Daten (z.B. bei der erneuten Anmeldung bei einem Dienstekonto) als auch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten (z.B. nach Übermittlung von Daten zur Anlage eines Dienstekontos) führen kann. Jenseits dieser engen Ausnahmen – die der Ausweisinhaber über die Eingabe seiner Geheimnummer steuern kann – bleiben die Verwendungsverbote der bisherigen Fassung von § 3 Abs. 4 Satz 1 PersAuswG und § 16 Abs. 4 Satz 1 PassG, § 3a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erster Halbsatz und § 4 Abs. 2 und 3 des Personalausweisgesetzes erhalten. Von der Vorschrift erfasst sind alle Formen des automatischen Abrufs, insbesondere Scannen, Fotokopieren und Ablichten der Daten. ( 3)‘“

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