BERATUNGSHILFE UND PROZESSKOSTENHILFE: SCHONVERMÖGEN („KLEINER BARBETRAG“) SEIT 01.04.2017 ERHÖHT!

16. Mai 2017 at 11:18

Gemäß der Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 22.03.2017 (BGBl. I S. 519) wurde mit Wirkung ab dem 01.04.2017 der „Kleine Barbetrag“ (erstmals seit 1988 substantiell) angehoben.

Diese Änderungen des „Vermögensgrundfreibetrags“ für alle Leistungen nach dem SGB XII bedeutet (über die entsprechenden Verweisungsregelungen: § 1 Abs. 2 Satz 1 Beratungshilfegesetz, § 115 Abs. 3 Zivilprozessordnung) auch eine erhebliche Erweiterung des Kreises von Personen, die Anspruch auf Beratungshilfe bzw. Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben (da diese speziellen Sozialleistungen zur Durchsetzung des Anspruchs auf effektive Rechtsdurchsetzung – als „Armenrecht“ – davon abhängen, dass Einkommen und Vermögen der Recht suchenden Person unter bestimmten Grenzen liegt).

Der neue § 1 lautet:

„Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind:

1. für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person 5.000 Euro,

2. für jede Person, die von einer Person nach Nummer 1 überwiegend unterhalten wird, 500 Euro.

Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist.“

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies:

Der Vermögensfreibetrag einzelner Personen beträgt nun 5000 € (statt bislang 1600 €/2600 €).

Der Vermögensfreibetrag liegt bei Paaren (nicht getrenntlebende Ehegatten oder Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft) nun bei 10.000 € (statt bislang 2214 €/3214 €).

Der zusätzliche Vermögensfreibetrag, wenn einer weiteren Person überwiegend Unterhalt gewährt wird, beträgt nun 500 € (statt bislang 256 €) pro Person.

Beantragt z. B. eine minderjährige, unverheiratete, von ihren Eltern (bzw. einem Elternteil) überwiegend unterhaltene Person Beratungs- oder Prozesskostenhilfe, beträgt der Gesamtvermögensfreibetrag für alle drei Personen (bzw. die beiden Personen) 10.500 € (bzw. 5500 €).

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/beratungshilfe-und-prozesskostenhilfe-schonvermoegen-kleiner-barbetrag-seit-erhoeht_105764.html