vorläufige Bewilligung und Rechtsschutz im ALG II
Bewilligt das Jobcenter Leistungen nach dem SGB II als vorläufige Leistung, so gibt es keinen Vetrauensschutz nach §45 Abs. 4 SGB X. Da von Beginn der Bewilligung an klar war, dass die Leisutngen noch nicht endgültig bewilligt wurden, kann man sich nicht darauf berufen, man habe darauf vertraut, das Geld behalten zu können. Allerdings ist es so, dass es hier vorkommt, dass die Leistungen nach 3 – 4 Jahren auf einmal endgültig festgesetzt werden und die Betroffenen auf einmal Summen erstatten müssen, die jenseits von allem sind, was sie jemals stemmen könnten. Hier stellt sich die Frage, ob diese Personen wirklich völlig rechtlos gestellt werden können und dürfen. Die Bundesregierung nimmt hier auf eine Anfrage der Linken Stellung:
damit ist in bestimmten Fallgestaltungen an das Instrument der Verwirkung und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu denken. Derzeit gibt es nach meinem Kenntnisstand noch keine Rechtsprechung zu dieser Problematik.
Hier ein Blick in die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu dem neuen Praragraphen §41a SGB II: