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Unterhaltsvorschuss ab dem 01.07.2017 bis zum 18. Lebensjahr!

20. März 2017 at 9:47

Wissenswertes zum (erweiterten) Unterhaltsvorschuss:

Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss haben:

· Kinder von Alleinerziehenden mit Wohnsitz in Deutschland die keinen, zu wenig oder nicht regelmäßig Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil bekommen

Aktuell:

· Kinder bis zum 12. Geburtstag · maximal 6 Jahre lang

ab 1 Juli 2017:

· Kinder bis zum 18. Geburtstag

· die Begrenzung der Bezugsdauer auf 6 Jahre entfällt

Höhe des monatlichen Unterhaltsvorschusses:

ab 01. Januar 2017:

· für Kinder von 0-5: 150 Euro

· für Kinder von 6-11: 201 Euro

Zusätzlich ab 01.Juli 2017:

· für Kinder von 12-17: 268 Euro

 

Antrag: Schriftlich bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse (in der Regel beim Jugendamt, bzw. Sozialamt). Dort gibt es Anträge.

Wie die Anträge für Kinder ab 12 aussehen ist noch nicht klar – Neuigkeiten veröffentlichen wir auf unserer Website www.vamv-nrw.de und auf unserer Facebook Seite www.facebook.com/vamvnrw.

Unterhaltsvorschuss kann einen Monat rückwirkend gezahlt werden, es reicht also im Juni oder Juli den Antrag für den erweiterten Unterhaltsvorschuss zu stellen. Wenn der jetzige Anspruch vor Juli ausläuft, gibt es – die Bedürftigkeit der Familie vorausgesetzt – zur Überbrückung: · Kinderzuschlag (bei der Familienkasse) · Hartz IV (beim Jobcenter) · Wohngeld (bei der Stadt/Gemeinde/dem Kreis)

Darüber ob Bedürftigkeit besteht können sich Alleinerziehende bei den zuständigen Sozialberatungsstellen informieren!

Die Broschüre Alleinerziehend – Tipps und Informationen bietet alle wichtigen Infos rund um die Existenzsicherung Alleinerziehender und ihrer Kinder. ( FLink zum Download der Broschüre: https://www.vamv.de/fileadmin/user_upload/bund/dokumente/Publikationen/VAMV_Tipps_2016_Aufla ge_22.pdf

Unter bestimmten Bedingungen gibt es keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss:

· Wenn Alleinerziehende ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.

Mitwirkungspflicht heißt: Angabe von Name / Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen, soweit dieser bekannt ist.

· Bei erneuter Heirat. Das Zusammenleben mit neuem Partner/neuer Partnerin ist kein Ausschlussgrund.

· Für Kinder ab 12 Jahren: wenn sie im Hartz IV Bezug sind und / oder der Alleinerziehende Elternteil im Hartz IV Bezug weniger als 600 Euro brutto verdient.

· Für Alleinerziehende im Hartz IV Bezug gilt, unabhängig vom Alter der Kinder: Besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, so wird dieser auf die Hartz IV Leistungen angerechnet.

Angerechnet werden beim Unterhaltsvorschuss:

· etwaige (zu geringe / unregelmäßige) Unterhaltszahlungen

· Waisengeld.

Der Unterhaltsvorschuss verringert sich also um die betreffende Summe. Unterhaltsvorschuss muss vom Unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgezahlt werden: Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen, also: Ein zinsloses Darlehen für den unterhaltspflichtigen Elternteil.

Das Jugendamt ist verpflichtet die vorgestreckten Leistungen vom Unterhaltspflichtigen Elternteil wieder einzutreiben. der Alleinerziehende Elternteil ist verpflichtet dabei Mitzuwirken.

Quelle: VAMV NRW

Frag-das-Jobcenter-Kampagne: Behörde gibt Daten weiter

8. Februar 2017 at 10:02

Welche internen Regeln gelten in Deutschlands Jobcentern? Wer das weiß, kann mit den Sachbearbeitern auf Augenhöhe verhandeln. Bisher waren viele Weisungen nicht öffentlich. Darum hat das Transparenzportal Frag-den-Staat im Oktober eine Anfrageplattform aufgebaut. Diese Seite kann über den folgenden Link aufgerufen werden:

https://fragdenstaat.de/jobcenter/

Der gesamte Artikel kann unter dem folgenden Link abgerufen werden:

https://correctiv.org/recherchen/arbeit/artikel/2017/02/07/jobcenter-missachtet-datenschutz/

Neue Richtervereinigung lehnt Gesetz zum Ausschluss von EU-Bürger*innen ab

28. November 2016 at 9:48

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (BT-Drs. 18/10211) – Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Neue Richtervereinigung lehnt den Gesetzentwurf ab.

1. Die geplanten Regelungen verstoßen gegen Unionsrecht und gegen das Grundgesetz.

a. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c) SGB II-E verstößt gegen Art. 10 VO (EU) 492/2011. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH haben Kinder und Eltern ein aus dem Unionsrecht fließendes Aufenthaltsrecht, solange das Kind eine Ausbildung absolviert, die während der Beschäftigung der Eltern begonnen wurde. Wegen dieses Aufenthaltsrechts können sie unionsrechtliche Gleichbehandlung mit Inländern beanspruchen.

b. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts ist die Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich solange für die Sicherung des Existenzminimums zuständig, solange der Aufenthalt von der Ausländerbehörde faktisch geduldet wird (BVerfG, Erster Senat, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, Rn. 63, juris; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R -, Rn. 55 f., juris). Das Sozialrecht darf nach der klaren Aussage des Bundesverfassungsgerichts nicht benutzt werden, um eine aufenthaltsrechtlich nicht durchsetzbare Abschiebung auf buchstäblich kaltem Wege zu ersetzen (BVerfG, a.a.O, Rn. 95).

Der Leistungsausschluss von Personen mit einem tatsächlichen Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verstößt in seiner Undifferenziertheit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Betroffen sind viele Personen, die schon viele Jahre im Arbeitsmarkt integriert waren und – wegen der Voraussetzungen, die sie für ihr Aufenthaltsrecht erfüllen müssen  – fast immer eine gute weitere Integrationsperspektive aufweisen.

Soweit im Gesetzentwurf „Überbrückungsleistungen“ nach dem SGB XII vorgesehen sind, verstößt deren Bemessung gegen die Ausführungen zur Bedarfsermittlung in den bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen zu den SGB II-Regelsätzen. Es ist zudem evident, dass der Bedarfsfall für derartige Leistungen mehrfach innerhalb von zwei Jahren auftreten kann und auch dann zu decken ist.

2. Schwerer als dieser verfassungs- und unionsrechtliche Befund wiegen die zu prognostizierenden Auswirkungen auf unsere Verfassungsrealität. Die Entscheidung, unerwünschten Unionsbürger_innen für eine sehr lange Zeit das soziale Existenzminimum zu verweigern widerspricht den Geboten der Mitmenschlichkeit.

Über diese subjektiv-rechtliche Perspektive hinaus wird das Gesetz nutzlos sein, und dies zu einem sehr hohen Preis.

a. Das Gesetz wird seine – ohnehin zweifelhaften – Ziele nicht erreichen.

Das Gesetz schafft neue Rechtsunsicherheit, nachdem das Bundessozialgericht einen gangbaren Weg gefunden hatte, die aktuelle Rechtslage mit den verfassungs- und menschenrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen.  Es ist nicht zu erwarten, dass die zuständigen Kolleg_innen des 4., 8. und 14. Senats des Bundessozialgerichts und die ihnen folgende Mehrheit der Richter_innen der Instanzgerichte ihre Überzeugung aufgeben werden, dass die Gewährung minimaler Sozialleistungen an alle längerfristig hier lebenden Menschen nicht nur moralisch, sondern auch verfassungsrechtlich geboten ist. Entsprechend werden viele Sozial- und Landessozialgerichte im Rahmen von Eilverfahren wie bisher Leistungen gewähren, bis eine erneute Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und eine erstmalige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage vorliegen.

Die vollständige Verweigerung von Sozialleistungen – abgesehen von einem „Heimkehrpaket“ – will „wirtschaftlich inaktive“ Unionsbürger_innen davon abhalten, zu uns zu kommen oder sie dazu bewegen, Deutschland wieder zu verlassen. Das Gesetz wendet sich vorwiegend gegen Sinti und Roma aus Rumänien und Bulgarien, deren Anwesenheit in unreflektierter Tradition als besonders unerwünscht gilt. Die Situation dieser Menschen ihren Herkunftsländern ist vielfach von einem so krassen Elend geprägt, dass es nicht gelingen wird, ihre Lage in Deutschland im Vergleich dazu schlechter zu gestalten.

Auch wird die Regelung nicht zur Entlastung der kommunalen Finanzen führen. Sie produziert Elend, dessen unvermeidliche Einhegung mindestens so viel kosten wird wie die eingesparten Sozialleistungen.

b. Die Abschaffung von Sozialleistungen an besonders schwache Mitmenschen untergräbt die deutsche Rechts- und Verfassungsordnung.

Schwerer Schaden droht dem Arbeits- und Sozialrecht. Die Regelung schafft eine Gruppe moderner Sklaven, die alle Arbeitsbedingungen und jedes Lohnniveau akzeptieren müssen, um hier zu überleben. Dies erhöht den Druck auf diejenigen, die zur Zeit regulären Beschäftigungen im untersten Qualifikations- und Einkommensbereich nachgehen.

Die Regelung legt Axt an das Fundament unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung. Nach dem einleuchtenden Verständnis des Bundesverfassungsgerichts wurzeln existenzsichernde Leistungen unmittelbar in der Menschenwürde. Bisher galt, dass  jeder Mensch unabhängig von seiner Herkunft dasselbe Recht auf ein Leben in Würde in sich trägt. Die Neuregelung ersetzt diese tragende Prinzip durch sozialrechtliche Apartheid. Die Folgen für die deutsche Gesellschaft sind unabsehbar.

Quelle:

https://www.neuerichter.de/details/artikel/article/zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-regelung-von-anspruechen-auslaendischer-personen-in-der-grundsicherung-fuer-arbeitssuchende-nach-dem-zweiten-buch-sozialgesetzbuch-und-in-der-sozialhilfe-nach-dem-zwoelften-buch-sozialgesetzbuch-bt-drs-1810211-499.html