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Wohnsitzregelung nach §12a AufenthG auch für anerkannte Flüchtlinge

11. Oktober 2016 at 8:36

Der paritätische Wohlfahrtsverband hat eine Arbeitshilfe erstellt zu dem Thema „Wohnsitzregelung nach §12a AufenthG auch für anerkannte Flüchtlinge“.

Diese Arbeitshilfe finden Sie hier: arbeitshilfe-wohnsitzregelung_22-09-2016

vorläufige Bewilligung und Rechtsschutz im ALG II

10. Oktober 2016 at 11:09

Bewilligt das Jobcenter Leistungen nach dem SGB II als vorläufige Leistung, so gibt es keinen Vetrauensschutz nach §45 Abs. 4 SGB X. Da von Beginn der Bewilligung an klar war, dass die Leisutngen noch nicht endgültig bewilligt wurden, kann man sich nicht darauf berufen, man habe darauf vertraut, das Geld behalten zu können. Allerdings ist es so, dass es hier vorkommt, dass die Leistungen nach 3 – 4 Jahren auf einmal endgültig festgesetzt werden und die Betroffenen auf einmal Summen erstatten müssen, die jenseits von allem sind, was sie jemals stemmen könnten. Hier stellt sich die Frage, ob diese Personen wirklich völlig rechtlos gestellt werden können und dürfen. Die Bundesregierung nimmt hier auf eine Anfrage der Linken Stellung:

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6409 –

damit ist in bestimmten Fallgestaltungen an das Instrument der Verwirkung und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu denken. Derzeit gibt es nach meinem Kenntnisstand noch keine Rechtsprechung zu dieser Problematik.

Hier ein Blick in die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu dem neuen Praragraphen §41a SGB II:

Fachliche Hinweise §41a SGB II

Helena Fürst – und was Kalkofe dazu sagt

10. Oktober 2016 at 10:51

https://youtu.be/eBVBuTGOT-k